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Gebührenordnung für Heilpraktiker

Heilpraktiker arbeiten in der Regel freiberuflich. Wie viel Honorar sie für ihre Leistungen berechnen, ist jedem einzelnen überlassen. Die Gebührenordnung gibt eine Orientierung, wie viel Heilpraktiker für Leistungen in Rechnung stellen können. Alle weiteren Infos zur Gebührenordnung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker sind viele (aber nicht alle) Leistungen, Tätigkeiten und Behandlungsformen aufgeführt, von denen Heilpraktiker Gebrauch machen. Es listet die Leistungen und den jeweiligen preislichen Rahmen mit von-bis-Beträgen.

Grundsätzlich ist jeder Heilpraktiker frei darin, sein Honorar selbst festzulegen. Er kann sich zwar am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker orientieren, dieses ist aber keine verbindliche Gebührenordnung. Es stellt lediglich die statistischen durchschnittlichen Vergütungen dar, die 1985 durch eine Umfrage bei Heilpraktikern ermittelt wurden. Seitdem gab es keine weitere Anpassung, was auf kartellrechtliche Gründe zurückzuführen ist. Somit sind die Preise veraltet und wurden niemals an wirtschaftliche Bedingungen angepasst. Lediglich bei der Umstellung von DM auf Euro wurden kleine Änderungen vorgenommen.

Finanzielle Transparenz zwischen Heilpraktiker und Patient

Letztendlich sollten Sie, auch um Missverständnissen vorzubeugen, mit Ihren Patienten vor der Behandlung offen über Preise sprechen. Möglicherweise informiert sich ein Patient anhand der Gebührenordnung über die Preise der Leistungen und geht davon aus, dass seine Krankenkasse die Behandlungskosten später erstattet. Dabei übersieht er, dass die Gebührenordnung nicht verbindlich für Heilpraktiker ist und Sie (der Heilpraktiker) unter Umständen höhere Honorare erheben. Letztendlich ist die Höhe der Vergütung zwischen Patient und Heilpraktiker frei vereinbar.

Deshalb: Eine wirtschaftliche Aufklärung des Patienten ist Pflicht. Denn weiß der Heilpraktiker, dass zum Beispiel die Versicherung des Patienten die Behandlungskosten nicht vollständig übernimmt, weil sie höher sind als im Gebührenverzeichnis, muss er den Patienten darüber in schriftlicher Form vor der Behandlung informieren.

Warum sollte eine Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht komplett erstatten? Weil sich Krankenkassen bei der Erstattung von Behandlungskosten auf die in der Gebührenordnung genannten Zahlen beschränken. Alles, was darüber hinaus geht, hat der Patient in Eigenleistung zu zahlen.

Schließen Heilpraktiker und Patient einen Dienstvertrag ab, ist der Heilpraktiker verpflichtet, die angegeben Dienste zu leisten und sich um Genesung des Patienten zu bemühen. Der Patient ist hingegen verpflichtet, den Heilpraktiker für seine Leistungen zu bezahlen.

Sie wollen einen Blick in die Gebührenordnung für Heilpraktiker werfen? Hier finden Sie alle Leistungen und Preisspannen nach dem GebüH.

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Rechnungserstellung

Die Rechnung, die Sie erstellen, muss sowohl für den Patienten sowie für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Wenn Sie eine Rechnung schreiben, sollten Sie also unbedingt folgende Kriterien erfüllen, damit die Abrechnung (für die (privaten) Krankenkassen) problemlos über die Bühne geht:

  • Vor- und Nachname des Patienten sowie seine Anschrift
  • Die vollständige Diagnose, alle festgestellten und behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfalldiagnosen, verordnete oder verwendete Medikamente: Nur so kann ein Sachbearbeiter im Falle einer Kostenerstattung ein schlüssiges Behandlungskonzept erkennen.
  • Jede Einzelleistung muss mit der dazugehörigen GebüH-Ziffer aufgeführt werden.
  • Jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung muss ebenfalls aufgeführt sein.
  • Jede Leistung wiederum muss mit Behandlungsdatum vermerkt werden.

Wendet der Heilpraktiker Leistungen an, die nicht in der Gebührenordnung gelistet sind, kann er solche auch auf der Rechnung listen, indem er analog die Ziffern auswählt, die der Leistung und deren Umfang am ehesten entspricht. Es gilt, dass die Leistungen, die Sie analog abrechnen, mit einen „a“ gekennzeichnet werden.

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